Promotionfahrzeuge für Ihre Messen- und Events
Promotionfahrzeuge für Ihre Messen- und Events

Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen:

 

1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages eines

AIRSTREAMS 684, nachstehend als Promotionfahrzeug genannt:

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail, Whatsapp oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Promotion-Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post,Telefax oder eingescannte  PDF Datei übermittelt werden.

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Das Mindestalter des Mieters ist 25 Jahre. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3. Das Promotion-Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

 

2. Kündigung, Stornierung, Rückgabe, Zustellung, Abholung:

2.1. Bei schriftlich bestätigten Mietverträgen gilt folgende Stornoregelung:

 

bis 7 Tage vor Fahrzeugübernahme: kostenfrei

 

bis 5 Tage vor Fahrzeugübernahme: 20 % des vereinbarten Gesamt-Mietpreises

 

bis 4 Tage vor Fahrzeugübernahme: 40 % des vereinbarten Gesamt-Mietpreises

 

bis 0 Tage vor Fahrzeugübernahme: 100 % des vereinbarten Gesamt-Mietpreises

 

2.2. Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig, ausgeschlossen.

2.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Promotion-Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung einer Zeittoleranz von 1 h vom Vermieter abholen zu lassen. Der Vermieter kann bei Nichtherausgabe des Mietgegenstandes § 546 a BGB anwenden. Sämtliche etwa angefallenen Gebühren des Betreibers der Veranstaltung, auf dem das Promotion-Fahrzeug abgestellt war, sind vom Mieter vor der Abholung zu entrichten.

2.4. Sollte der Mieter seiner Verpflichtung, das Promotion-Fahrzeug fristgemäß zurückzugeben, nicht nachkommen und ist ihm dies möglich gewesen, so hat er für jede Überziehung der Mietdauer von mehr als einer Stunde einen zusätzlichen Mietpreis von 40 Euro je Stunde zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.

2.5. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Vermieter das Promotion-Fahrzeug nicht termingerecht abholen lässt.

 

3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

3.1. Es ist nicht gestattet in dem Promotion-Fahrzeuge zu rauchen. Wenn nachweislich in dem Fahrzeug geraucht wurde, werden von der Kaution 100 Euro einbehalten.

3.2. Es ist nicht gestattet offenes Feuer, wie z. Kerzen oder Ähnliches zu entzünden und explosive, leicht entzündliche, giftige, radioaktive oder sonstige gefährliche Stoffe in dem Promotion-Fahrzeug zu lagern oder zu verwenden.

3.3. Es ist nicht gestattet, dass sich Haustiere in dem Promotion-Fahrzeug aufhalten.

3.4 Das Promotion-Fahrzeug darf nach dem Aufstellen des Vermieters, ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters, nicht mehr bewegt werden. Eine Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist strikt untersagt.

3.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Promotion-Fahrzeuges zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie

Platzordnungen des Aufstellungsortes ist ausschließlich Sache des Mieters.

 

 

4. Nebenkosten und Kleinreparaturen

4.1. Während der Mietdauer anfallende Strom- und Wasser-Abwasserkosten sind allein Sache des Mieters, ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung sofern der vom

Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.

4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Leuchtmitteln kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 Euro je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

 

5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Promotion-Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

- Das Promotion-Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;

- Das Promotion-Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz;

5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Promotion-Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Promotion-Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Promotion-Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.

5.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen

zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

5.5. Wird bei der Abholung des Promotion-Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Promotion-Fahrzeuges vorhanden war.

5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Promotion-Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

5.7. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grund keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen.

5.8. Eine Untervermietung des Promotion-Fahrzeuges ist nicht gestattet.

5.9 Der Mieter übernimmt für das gemietet Promotionfahrzeug und die darin enthaltenen Mietgegenstände, während der Leihdauer, die Verantwortung und muss diese Gegenstände gegen alle Risiken versichern und tritt selbst in Haftung. Alle entstehenden Kosten in diesem Zusammenhang, gehen zu Lasten des Mieters. Es wird empfohlen entsprechende Versicherungen für das Promotionfahrzeug und sonstige Mietgegenstände abzuschließen.

 

Der Mieter versichert bei Vertragsabschluss mit dem Vermieter MietMyDream, dass er zum Zeitpunkt der Nutzung des Promotionfahrzeuges und sonstiger Mietgegenstände eine Haftpflichtversicherung besitzt.

 

 

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

 

 

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Promotion-Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während

 

der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

 

 

6.2. Treten nach der Übergabe des Promotion-Fahrzeuges an den Mieter nicht unfallbedingte

 

technische Defekte am Wohnwagen auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken,

 

sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es

 

nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

 

 

 

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der

 

Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde, Wochenmietpreise entsprechend, zu mindern. Der

 

Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für

 

den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters

 

ursächlich.

 

 

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur

 

Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa

 

bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von

 

Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt

 

vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

 

 

6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers

 

für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

 

 

 

7. Unfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

 

 

7.1. Im Falle eines Unfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt durch den die

 

Gebrauchstauglichkeit des Wohnwagens nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien

 

berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

 

 

7.2. Wurde der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, und endet er aufgrund einer fristlosen

 

Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt

 

der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche,

 

insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien

 

gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters zugunsten des Mieters nicht, wenn der

 

Mieter den Unfall, fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine

 

Obliegenheitsverpflichtungen gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt hat.

 

 

7.3. Bei Diebstahl, Vandalismus, Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), oder Brand und allen

 

anderen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei

 

hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter

 

zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit beigefügter

 

Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der

 

beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer

 

und der Zeugen festzuhalten.

 

 

7.4. Bei allen Unfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters,

 

insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall.

 

 

7.5 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Unfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des

 

Mieters, welches für den Unfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des

 

Mieters dazu, dass sich die für den Wohnwagen bestehende Kasko-Versicherung auf einen

 

Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der

 

Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des

 

Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall nicht ein.

 

 

 

 

8. Haftung des Vermieters:

 

8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies

 

ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fahrer kurzfristig erkrankt, oder wenn das Promotion-

 

Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen technischen Defekt, Verkehrsunfall oder infolge

 

höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich

 

ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder

 

einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten

 

Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum

 

Leistungsinteresse des Mieters steht.

 

 

8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche

 

gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, dem

 

Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle

 

erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

 

 

8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters und Mitbenutzer, es sei denn, dem Vermieter

 

ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise

 

vorzuwerfen.

 

 

 

 

9. Technische und optische Veränderungen:

 

 

9.1. Der Mieter darf an dem Promotion-Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

 

 

9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Promotion-Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen

 

insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

 

 

9.3. Leicht lösbare Werbefolien dürfen nach Absprache mit dem Vermieter verwendet werden.

 

 

 

 

 

 

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, sonstiges

 

 

10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen

 

Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

 

 

10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat,

 

vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über

 

Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten.

 

Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,

 

sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt

 

befindet.

 

 

10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche

 

Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

 

 

 

 

 

11. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)

 

 

 

11.1. Der Mieter bezahlt, vor Mietbeginn, per Überweisung oder spätestens bei der Übergabe des

 

Promotion-Fahrzeuges in bar, eine Kaution in Höhe von 3000,00 Euro, an den Vermieter. Die

 

Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei

 

Rückgabe des Promotion-Fahrzeuges, in vertragsgemäßem Zustand, an den Mieter zurück zu

 

bezahlen. Der Vermieter kann den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem

 

Mietverhältnis aufrechnen.

 

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